BFH - Beschluss vom 29.08.2023
X B 18-20/23
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 257, 259, 261/20

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen der Verwertbarkeit von Äußerungen eines gerichtseigenen Prüfers hinsichtlich der Bewertung einer Zeugenaussage

BFH, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen X B 18-20/23

DRsp Nr. 2023/12118

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Äußerungen eines gerichtseigenen Prüfers hinsichtlich der Bewertung einer Zeugenaussage

NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es, den Beteiligten vor Erlass der Entscheidung die dem Gericht mitgeteilte mündliche Einschätzung des hierfür zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen gerichtseigenen Prüfers über die Bewertung der Zeugenaussage eines Kassenherstellers in einem Schätzungsfall zur Kenntnis zu bringen, auch wenn der gerichtseigene Prüfer weder förmlich als Sachverständiger beauftragt wurde noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat.

Tenor

Die Verfahren X B 18/23, X B 19/23 und X B 20/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerde der Kläger (X B 19/23) beziehungsweise des Klägers (X B 18, 20/23) wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 - 7 K 257/20, 7 K 259/20 und 7 K 261/20 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.