BFH - Beschluss vom 23.10.2019
IX B 42/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 105/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Verwertung von Feststellungen des Strafgerichts in einem von den Beteiligten umfassend in Bezug genommenen Strafurteil

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen IX B 42/19

DRsp Nr. 2020/757

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Verwertung von Feststellungen des Strafgerichts in einem von den Beteiligten umfassend in Bezug genommenen Strafurteil

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht dadurch verletzt, dass sich das FG —ohne vorangegangenen ausdrücklichen Hinweis— Feststellungen des Strafgerichts zu eigen macht, wenn die Beteiligten das strafgerichtliche Urteil ebenfalls umfassend in Bezug genommen haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.02.2019 - 8 K 105/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Es fehlt an der gerügten Verletzung des Anspruchs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör.