BFH - Beschluss vom 19.05.2020
VIII B 114/19
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 91 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2333
BFH/NV 2020, 1084
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8198/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen VIII B 114/19

DRsp Nr. 2020/11407

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung

NV: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung beinhaltet nur für bereits in das jeweilige Verfahren eingeführte und den Beteiligten bekannte oder bekanntgegebene Tatsachen bzw. Rechtsfragen in der Regel eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.05.2019 – 8 K 8198/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 91 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.