BFH - Beschluss vom 14.01.2016
III B 73/15
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 195
AnwBl 2016, 604
BFH/NV 2016, 584
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1334/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen III B 73/15

DRsp Nr. 2016/4224

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung

1. NV: Eine nicht zu beseitigende Terminüberlagerung mit einem anderen Gerichtstermin ist ein erheblicher, eine Terminverlegung rechtfertigender Grund i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die andere Sache vorrangig ist. 2. NV: Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein erheblicher Grund vorliegt, muss der Beteiligte, der eine Verhinderung geltend macht, dem Gericht mitteilen, aus welchen Gründen die Terminkollision nicht zu beseitigen und dem anderen Termin der Vorrang einzuräumen ist. Hierzu muss er insbesondere mitteilen, zu welchem genauen Zeitpunkt der andere Termin stattfinden soll, wann ihm die Ladung zu dem anderen Termin zugegangen ist und weshalb es sich bei dem anderen Termin um einen besonders dringenden Termin handelt.

Stellt der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erst "in letzter Minute" einen Terminverlegungsantrag unter Berufung auf eine Terminkollision, so muss er den Verlegungsgrund von sich aus glaubhaft machen und insbesondere darlegen, aus welchen Gründen die Terminkollision nicht zu beseitigen und dem anderen Termin der Vorrang einzuräumen war.

Tenor