BFH - Beschluss vom 04.08.2016
X B 145/15
Normen:
AO § 90 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1744
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2896/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen X B 145/15

DRsp Nr. 2016/17575

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. NV: Eine Berichtigung des FG-Urteils (hier: des Entscheidungsdatums) durch den BFH ist nur im Fall einer Bestätigung der Vorentscheidung zwingend erforderlich. Im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung ist er gleichwohl nicht daran gehindert, eine Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen. 2. NV: Die Wirkung einer zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens abgegebenen Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, wirkt nur bis zur jeweils nächsten die Sachentscheidung wesentlich vorbereitenden Entscheidung des FG (hier: Aufklärungsanordnungen und Anberaumung eines Erörterungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens). Wird die Verzichtserklärung anschließend nicht bestätigt oder erneuert, darf das FG nicht ohne mündliche Verhandlung urteilen. Tut es dies dennoch, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3, 4 FGO vor (ständige BFH-Rechtsprechung). 3. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt bzw. bestätigt oder erneuert werden.