BFH - Beschluss vom 17.01.2013
IX B 74/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 753
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3158/09

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen IX B 74/12

DRsp Nr. 2013/5277

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Finanzgericht

1. NV: Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen. 2. NV: Zur Gesamtwürdigung bei der Nichtanerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen.

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte stützt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen muss.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.