BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZR 62/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 19/06
LG Köln, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 622/04

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 62/07

DRsp Nr. 2008/5195

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.

Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.