OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2020
7 W 68/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 105/13

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem Beschwerdeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 7 W 68/20

DRsp Nr. 2020/14096

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem Beschwerdeverfahren

1. Es stellt eine eklatante Verletzung des Anspruchs der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht zur Begründung der Nichtabhilfe auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verweist, dieser aber kein Wort der Begründung enthält. 2. Diese Gehörsverletzung führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht.

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.