BFH - Beschluss vom 30.09.2016
X B 27/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 78 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1640/13

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen X B 27/16

DRsp Nr. 2016/20173

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jeden selbstständigen Begründungsstrang des FG ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage als unzulässig angesehen, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat.

Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erstreckt sich nur auf die Gerichtsakten und die dem Gericht tatsächlich vorliegenden weiteren Akten. Ein Recht auf Einsicht in dem Gericht nicht vorgelegte Akten besteht demgegenüber nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016 7 K 1640/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 78 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.