Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
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