BFH - Beschluss vom 28.02.2020
X B 100/19
Normen:
FGO § 78 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1493
BB 2020, 1700
BB 2021, 2331
BFH/NV 2020, 914
DStZ 2020, 596
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 240/17 4 K 869/17

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht nur in elektronischer Form vorliegender AktenVoraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen X B 100/19

DRsp Nr. 2020/8965

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht nur in elektronischer Form vorliegender Akten Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts

1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst auch diejenigen beigezogenen Akten, die dem Gericht nur in elektronischer Form vorliegen. 2. NV: Auch wenn einem Beteiligten auf Antrag Einsicht in die seinerzeit dem Gericht vorliegenden Akten gewährt worden ist, muss das Gericht ihn von der späteren Beiziehung weiterer Akten unterrichten. 3. NV: Wenn ein Beteiligter dem Gericht Unterlagen mit der Auflage übermittelt, sie dem anderen Beteiligten nicht zugänglich zu machen, muss das Gericht die Unterlagen entweder unverzüglich ungelesen an den Übermittler zurücksenden oder die Aufhebung des Sperrvermerks erwirken. Keinesfalls dürfen derartige Unterlagen im späteren Urteil verwertet werden. 4. NV: Eine —durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglichte— Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Gravierende Verfahrensfehler des FG allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen.

Tenor