BFH - Beschluss vom 05.05.2017
X B 36/17
Normen:
FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1183
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2118/16 12 V 2168/16

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch eines Beteiligten auf Übersendung von Ablichtungen der vollständigen Akte

BFH, Beschluss vom 05.05.2017 - Aktenzeichen X B 36/17

DRsp Nr. 2017/10267

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch eines Beteiligten auf Übersendung von Ablichtungen der vollständigen Akte

1. Für die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften ist jedenfalls auch der Vollsenat zuständig. 2. Wer die Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert. 3. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, bereits vorliegende Dokumente ein zweites Mal in Kopie zu erhalten. 4. Im erfolglosen Beschwerdeverfahren ist auch dann eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt.

Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht kein Anspruch des Beteiligten auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn hierdurch überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht würde (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2017 12 K 2118/16, 12 V 2168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin und Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1;

Gründe