I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.01.2016 - 01 HK
1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Verfügungsklägers vom 05.05.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit erledigt hat, als er eine Teilnahmezulassung von Rechtsanwalt Dr. K. als Vertreter oder Begleiter in Bezug auf die am 08.05.2015 anberaumte Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten begehrte.
2. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.
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