OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2018
4 Ws 175/18
Normen:
StPO § 146; StPO § 146a; StPO § 428 abs. 1 S. 2; StPO § 435; StPO § 464b; VV RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 6463/12

Umfang des Verbots der MehrfachverteidigungRechtsfolgen unzulässiger Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren hinsichtlich der Kostenerstattung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 4 Ws 175/18

DRsp Nr. 2018/12224

Umfang des Verbots der Mehrfachverteidigung Rechtsfolgen unzulässiger Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren hinsichtlich der Kostenerstattung

VV RVG Nr. 1008 1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO führt dazu, dass der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.3. Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt werden.4. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig

verworfen.

2.

Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 804,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 146; StPO § 146a; StPO § 428 abs. 1 S. 2; StPO § 435; StPO § 464b; VV RVG Nr. 1008;

Gründe

I.