Gründe
I. Durch Beschluss vom 8. Juni 2016 II B 11/16 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da die Klägerin die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28. Juni 2016.
II. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen.