BFH - Beschluss vom 21.09.2017
XI B 49/17
Normen:
FGO § 62 Abs. 4, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 12
BFH/NV 2018, 46
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3253/16

Umfang des Vertretungszwangs im Verfahren vor dem BundesfinanzhofAnforderungen an die Unterzeichnung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung durch den Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen XI B 49/17

DRsp Nr. 2017/16679

Umfang des Vertretungszwangs im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Anforderungen an die Unterzeichnung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung durch den Prozessbevollmächtigten

1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. 2. Hieran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz die erste Seite einer nicht von ihm stammenden Beschwerdebegründung übersendet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2017 7 K 3253/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so dass die Beschwerde nicht (innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) begründet worden ist.