BFH - Beschluss vom 20.05.2014
X S 11/14
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 S. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1754

Umfang des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen X S 11/14

DRsp Nr. 2014/13317

Umfang des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge eines Schwerbehinderten besteht beim BFH Vertretungszwang. 2. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts setzt die Benennung einer gewissen Anzahl von Vertretungsbefugten voraus, bei denen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht worden ist, hilfsweise, warum dies dem Antragsteller unmöglich gewesen ist.

Der Vertretungszwang gem. § 62 Abs. 4 S. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 S. 1 FGO gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 1;

Gründe