BFH - Beschluss vom 25.07.2016
X S 10/16
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1739

Umfang des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen X S 10/16

DRsp Nr. 2016/17304

Umfang des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Der Vertretungszwang für den BFH gilt grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt. 2. NV: Bezieht sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf die Frage, ob Vertretungszwang besteht, ist zur Prüfung dieser Frage, allerdings auch nur dafür, vorläufig die Befugnis zur Selbstvertretung anzunehmen.

1. Zwar gilt der nach § 62 Abs. 4 FGO für den Bundesfinanzhof bestehende Vertretungszwang grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Vertretungszwang galt. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gerade auf die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht, bezieht. 2. Der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof umfasst auch Beschwerden. § 62 Abs. 4 FGO enthält eine Einschränkungen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe