I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 1995 machte er einen Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.H.v. 30.935 DM geltend. Lt. Bescheid vom 3. August 1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer (ESt) zum 31. Dezember 1994 betrug der verbleibende Verlustabzug 66.423 DM.
Bei Durchführung der Veranlagung 1995 berechnete der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den zu berücksichtigenden Verlustabzug wie folgt:
Gesamtbetrag der Einkünfte
41.184 DM
./.
Kirchensteuer
62 DM
./.
Steuerberatungskosten
603 DM
./.
Beschränkt abziehbare Sonderausgaben
3.915 DM
./.
Verlustabzug
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