Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin eingelegte Einspruch auch die Festsetzung der Zinsen zur Umsatzsteuer umfasst.
Im Anschluss an eine Außenprüfung im Betrieb der Klägerin änderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 28. April 2017 u.a. die Festsetzungen für das Jahr 2007 über die Umsatzsteuer und die Zinsen zur Umsatzsteuer. Die Überschrift des Bescheides lautete "Bescheid für 2007 über Umsatzsteuer". Neben der Umsatzsteuer i.H. von knapp 115.000 € wurden Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Umsatzsteuer i.H. von etwa 26.000 € festgesetzt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Die Festsetzung der Umsatzsteuer und der Zinsen kann mit dem Einspruch angefochten werden".
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