BFH - Urteil vom 14.04.1999
XI R 24/96
Normen:
AO § 165 Abs. 1, 2 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1438

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen XI R 24/96

DRsp Nr. 1999/8471

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

1. Ist die Formulierung hinsichtlich des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks objektiv unklar, so ist der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung zu ermitteln. 2. Für die Auslegung ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen - seinem ("objektivem Verständnishorizont") - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1, 2 ; BGB § 133 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft, der sie Ende 1981 beigetreten waren, in X eine Wohnung mit Garagenplatz errichtet. Beim Beitritt zur Bauherrengemeinschaft hatten die Kläger von der Z-KG (KG) eine Mietgarantie über eine monatliche Miete von 1 292 DM für fünf Jahre erhalten. Mit Schreiben vom 22. Juli 1983 teilte die KG den Klägern mit, die garantierte Miete lasse sich am Markt nicht realisieren. Sie schlug den Klägern vor, die Monatsmiete auf 1 036 DM zu senken und ihnen den abgezinsten Unterschiedsbetrag für einen Zeitraum von fünf Jahren durch eine Einmalzahlung zu vergüten. Dieser Verfahrensweise stimmten die Kläger zu. Die KG vermietete die Wohnung an private Endmieter.