FG Köln - Urteil vom 18.01.2008
5 K 572/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; AO § 165;
Fundstellen:
EFG 2009, 1357

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

FG Köln, Urteil vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 5 K 572/06

DRsp Nr. 2009/15790

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

1. Mit "der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG " sind Gegenstand und Umfang des Vorläufigkeitsvermerks inhaltlich hinreichend bestimmt. 2. Inhaltlich ist der Vorläufigkeitsvermerk auf die bestrittene Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 3 EStG beschränkt. 3. Ob und unter welchen Voraussetzungen der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn zur Kürzung des Vorwegabzugs führt, betrifft die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die von dem Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3; AO § 165;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung (AO).