LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2017
11 Sa 161/17
Normen:
ArbZG 3; MiLoG § 1 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 349/16

Umfang und Höhe der Vergütung von Bereitschaftsdiensten eines Rettungssanitäters

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 161/17

DRsp Nr. 2018/17606

Umfang und Höhe der Vergütung von Bereitschaftsdiensten eines Rettungssanitäters

Die in den AVR-Ost vorgesehene Faktorisierung der Bereitschaftszeiten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das zum 01.01.2015 in Kraft getretene MiLoG unwirksam.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2016 - 3 Ca 349/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG 3; MiLoG § 1 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung geleisteter Bereitschaftsdienste, Abrechnungsansprüche sowie hilfsweise über Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto.