Streitig ist vor allem, ob der Kläger insoweit, als er Hausverwaltung betreibt, gewerblich im Sinne von § 15 EStG oder selbständig im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG tätig ist.
Der Kläger ist seit vielen Jahren als Immobilienmakler, Grundstückshändler und Hausverwalter tätig. Er übte diese Tätigkeiten bis Ende 1994 in einem einheitlichen Betrieb aus, und zwar in mit Mietverträgen vom 22. 5. 1987 und 3. 12. 1991 angemieteten Räumen im Gebäude X-Straße. Auf die Mietverträge wird Bezug genommen.
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