FG Hamburg - Urteil vom 24.05.2000
II 155/99
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 16 ; EStG § 18 ;

Umfangreiche Hausverwaltungstätigkeit stellt

FG Hamburg, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen II 155/99

DRsp Nr. 2001/1699

Umfangreiche Hausverwaltungstätigkeit stellt

Eine Hausverwaltungstätigkeit größeren Umfangs (hier: 280 Wohnungen) wird regelmäßig gewerblich ausgeübt, vor allem, wenn sie z. B. mit einer Maklertätigkeit gekoppelt ist.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 16 ; EStG § 18 ;

Tatbestand:

Streitig ist vor allem, ob der Kläger insoweit, als er Hausverwaltung betreibt, gewerblich im Sinne von § 15 EStG oder selbständig im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG tätig ist.

Der Kläger ist seit vielen Jahren als Immobilienmakler, Grundstückshändler und Hausverwalter tätig. Er übte diese Tätigkeiten bis Ende 1994 in einem einheitlichen Betrieb aus, und zwar in mit Mietverträgen vom 22. 5. 1987 und 3. 12. 1991 angemieteten Räumen im Gebäude X-Straße. Auf die Mietverträge wird Bezug genommen.