BFH - Beschluß vom 11.03.1999
VII B 302/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1129

Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid

BFH, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen VII B 302/98

DRsp Nr. 1999/6156

Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungsstellen übermittelter Daten ergangene Kfz-Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durften, wenn sich später herausstellte, dass es sich um umgebaute Kfz handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine Lkw sondern Pkw sind (Anschluss an Senats-Urt. v. 14.05.1998 - VII R 139/97, BStBl II 1998, 579).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von Juni 1995 bis Oktober 1996 Halter eines vor der Erstzulassung umgebauten Kfz (Reduzierung der Zahl der Sitzplätze, Einbau einer Bodenplatte als Ladefläche und eines Schutzgitters zwischen Sitzen und Ladefläche), das von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst als PKW besteuert worden ist. Aufgrund einer anläßlich eines Halterwechsels 1996 ergangenen Hinweismitteilung der Kfz-Zulassungsstelle hat das FA diese Besteuerung jedoch rückwirkend geändert, weil es nunmehr das Fahrzeug als PKW ansah. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.