Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1994 Halter eines Fahrzeuges, für das dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zunächst im elektronischen Datenaustausch als Fahrzeugart "Zkw" übermittelt worden war; dementsprechend unterwarf das FA das Fahrzeug der LKW-Besteuerung. Bei einer Überprüfung des Steuerfalls im Jahre 1995 stellte es jedoch fest, daß es sich bei steuerrechtlich zutreffender Würdigung um einen PKW handele. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid wurde deshalb rückwirkend vom Tag der Zulassung an gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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