BFH - Beschluß vom 01.03.1999
VII B 301/98
Normen:
AO (1977) §§ 88 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1129

Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid; Divergenz

BFH, Beschluß vom 01.03.1999 - Aktenzeichen VII B 301/98

DRsp Nr. 1999/6155

Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid; Divergenz

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass § 88 AO von den FÄ nicht verlangt hat, vor Erlass eines KraftSt-Bescheides in den Jahren 1994 und 1995 ungeachtet der von ihnen den Kfz-Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlass den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, dass es in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden kraftst.-rechtlichen Zuordnungen kommen kann (Anschluss an Senats-Urt. v. 14.05.1998 - VII R 139/97, BStBl II 1998, 579).

Normenkette:

AO (1977) §§ 88 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1994 Halter eines Fahrzeuges, für das dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zunächst im elektronischen Datenaustausch als Fahrzeugart "Zkw" übermittelt worden war; dementsprechend unterwarf das FA das Fahrzeug der LKW-Besteuerung. Bei einer Überprüfung des Steuerfalls im Jahre 1995 stellte es jedoch fest, daß es sich bei steuerrechtlich zutreffender Würdigung um einen PKW handele. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid wurde deshalb rückwirkend vom Tag der Zulassung an gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert.