FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 19.08.2002
1 K 1322/00
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 5 S. 1, 3 § 12 Nr. 1 ;

Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 1322/00

DRsp Nr. 2003/10413

Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung; Einkommensteuer 1997

1. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG lässt sich ein Werbungskostenabzug des Ehemannes für Besuchsfahrten der Ehefrau und der Kinder zum Beschäftigungsort des Ehemannes nicht herleiten. 2. Bei diesen sogenannten "umgekehrten Familienheimfahrten" handelt es sich nicht um Familienheimfahrten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG, denn dieser Begriff ist im Gesetz eindeutig als Fahrt vom Beschäftigungsort zum eigenen Hausstand definiert. 3. Die Aufwendungen sind nur dann notwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn der Ehemann zu dem konkreten Zeitpunkt des Besuchs aus beruflichen Gründen an der Durchführung einer Familienheimfahrt gehindert ist. Eine allgemeine, in der großen räumlichen Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz liegende Verhinderung an der Durchführung regelmäßiger wöchentlicher Heimfahrten reicht nicht aus.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 5 S. 1, 3 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung Fahrten von Ehefrau und Kindern zum Beschäftigungsort des Ehemannes als Werbungskosten anerkannt werden können.