FG Köln - Urteil vom 15.03.2005
13 K 5975/03
Normen:
KStG (a.F.) § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ; KStG (2001) § 34 Abs. 9 S. 6 ;

Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals

FG Köln, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 13 K 5975/03

DRsp Nr. 2006/11684

Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals

§ 34 Abs. 9 Satz 6 KStG 2001 erfasst Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG a.F. unabhängig von einer möglichen Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ; KStG (2001) § 34 Abs. 9 S. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den zutreffenden Steuersatz auf Beteiligungseinkünfte der Klägerin.

Die Klägerin ist eine 0000 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete und im Jahr 0000 umgewandelte Aktiengesellschaft. Sie erzielte im Streitjahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen von ... DM.