FG München - Urteil vom 21.03.2017
2 K 2090/14

Umgriff bei Entnahme einer Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

FG München, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 2 K 2090/14

DRsp Nr. 2018/12128

Umgriff bei Entnahme einer Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht im Zusammenhang mit der Entnahme eines bis dahin im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudeteils neben der überbauten Grundfläche von 47 m2 zusätzlich eine weitere Grundfläche von 50 m2 mit dem Teilwert angesetzt hat.

Die Kläger sind verheiratet und wurden vom FA zusammen in den Streitjahren 2006 und 2007 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger betrieb im Streitzeitraum lediglich noch den forstwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftlichen Flächen hatte er verpachtet. Er ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endete jeweils am 30. Juni des Folgejahres.