FG Hamburg - Urteil vom 20.07.2006
7 K 232/04
Normen:
AO § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; DBA USA Art. 12 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 193

Umqualifizierung von gewerblichen Einkünften auf der Ebene des Gesellschafters auf Grund besonderer, in seiner Person liegender Umstände; Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit oder Lizenzen nach dem DBA USA

FG Hamburg, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 7 K 232/04

DRsp Nr. 2006/29530

Umqualifizierung von gewerblichen Einkünften auf der Ebene des Gesellschafters auf Grund besonderer, in seiner Person liegender Umstände; Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit oder Lizenzen nach dem DBA USA

1. Zur Anwendbarkeit der vom dem Großen Senat in dem Beschluss vom 11.4.2005 (GrS 2/02) entwickelten Grundsätze über den dort entschiedenen Fall einer Zebragesellschaft hinaus auf gewerblich tätige Personengesellschaften. 2. Bei den Einkünften eines Künstlers aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, der er die Verwertungsrechte an seinen Werken übertragen hat, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte im Sinne von Art. 7 DBA USA. Die Voraussetzung für eine andere Qualifizierung der Einkünfte auf Grund besonderer, in der Person des Gesellschafters liegender Umstände liegen damit nicht vor.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; DBA USA Art. 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Besteuerung seiner Einkünfte aus der Beteiligung an der M Verlag GmbH & Co. KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.