BFH - Beschluss vom 05.07.2011
X B 222/10
Normen:
AO § 157 Abs. 2; GewStG § 35b;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 932/07

Umqualifizierung von in Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Wirkungen des § 35b GewStG

BFH, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen X B 222/10

DRsp Nr. 2011/16359

Umqualifizierung von in Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Wirkungen des § 35b GewStG

NV: Ordnet das FA ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuer nur dann eine Beschwer, wenn sich für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert. Die Feststellung der Einkunftsart als solche ist nur bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO) selbständig anfechtbar, nicht aber bei Einkommensteuerbescheiden.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; GewStG § 35b;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte statt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung solche aus Gewerbebetrieb angesetzt. Er vertrat dazu die Auffassung, aufgrund der Verpachtung eines dem Kläger gehörenden Grundstücks an eine GmbH, an der der Kläger zu 90 % beteiligt war, seien die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt.