FG Saarland - Urteil vom 21.06.2006
1 K 394/02
Normen:
EGV Art. 12 Art. 39 Art. 118 Art. 121 Art. 234 Art. 293 ; EStG (1999) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 10 Abs. 3, 1 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; DBA FRA Art. 13 Abs. 1 Art. 13 Abs. 5 Buchst. a, b Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 21 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 458
EFG 2006, 1333

Umrechnung eines in französischen Francs gezahlten Gehalts; Abziehbarkeit der Umtauschkosten sowie der Rentenversicherungsbeiträge einer Grenzgängerin nach Frankreich

FG Saarland, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 394/02

DRsp Nr. 2006/20939

Umrechnung eines in französischen Francs gezahlten Gehalts; Abziehbarkeit der Umtauschkosten sowie der Rentenversicherungsbeiträge einer Grenzgängerin nach Frankreich

1. Wurde das Gehalt einer mit ihrem Ehemann in Deutschland wohnenden und nichtselbständig in Frankreich tätigen Grenzgängerin auf ein Gehaltskonto bei einer französischen Bank überwiesen, so war das in FF gezahlte Gehalt in den Jahren 1999 und 2000 nach den amtlich festgelegten offiziellen Wechselkursen und nicht mehr z.B. nach mittleren Kassakursen in DM umzurechnen. 2. Die Klägerin durfte die Kosten für den Umtausch ihres Gehalts in DM jedenfalls dann nicht als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen, wenn sie mit ihrer Familie in unmittelbarer Grenznähe gewohnt, an jedem Arbeitstag den räumlichen Bereich der französischen Bank aufgesucht hat, bei der sie ihr Gehaltskonto unterhalten hat, wenn sie damit also über ihr Gehalt arbeitstäglich in jeder erdenklichen Weise verfügen konnte und wenn sie zudem die Kosten des Geldtransfers und des Umtausches nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen hat.