FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 09.02.1999
2 K 220/97
Fundstellen:
EFG 1999, 537

Umrechnung von im Ausland erzielten Einkünften

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 K 220/97

DRsp Nr. 2001/2615

Umrechnung von im Ausland erzielten Einkünften

Bei steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen, die im Ausland erzielt wurden, ist jeder einzelne Vorgang (hier Anschaffung und Veräußerung) in DM umzurechnen (sog. Zeitbezugsverfahren) und nicht erst das in ausländischer Währung ermittelte Gesamtergebnis nach dem Jahresdurchschnittskurs (sog. Stichtagsverfahren).

Tatbestand:

Streitig ist, wie die in der Schweiz erzielten Spekulationsgewinne von Zentralafrikanischen Rand (ZAR) in Deutsche Mark umzurechnen sind.

Die Kläger wohnen in ... und sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger erzielte im Jahr 1995 sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) aus dem Kauf und Verkauf von südafrikanischen Wertpapieren in der Schweiz. Er ermittelte hieraus Verluste wie folgt:

13 % Südafrikanische Republik

Anschaffungskosten:

483.819,81 ZAR Kauf vom 20.09.95 Kurs 0,4090: 197,882,30

Veräußerungspreis und Werbungskosten:

507.547,93 ZAR Verkauf am 23.11.95 Kurs 0,3815: 193.629,54

Verlust ./. 4.252,76

7,5 % Transnet LTD

Anschaffungskosten:

456.329,15 ZAR Kauf vom 20.09.95 Kurs 0,4090: 186.638,62

Veräußerungspreis und Werbungskosten:

481.043,38 ZAR Verkauf v. 23.11.95 Kurs 0,3815: 183.518,05

Verlust ./. 3.120,57

Ekom Zero Coupon

Anschaffungskosten:

93.231,68 ZAR Kauf vom 03.11.95 Kurs 0,3955: 36.873,13

Veräußerungspreis und Werbungskosten: