FG München - Urteil vom 19.10.2005
3 K 3912/02
Normen:
UStG (1999) § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, a ; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 Anh. H ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1354
EFG 2006, 456

Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Bergbahnen unterliegen dem Regelsteuersatz; Keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Richtlinie 77/388/EWG, die Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Bergbahnen und Seilbahnen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG)

FG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 3912/02

DRsp Nr. 2006/1214

Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Bergbahnen unterliegen dem Regelsteuersatz; Keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Richtlinie 77/388/EWG, die Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Bergbahnen und Seilbahnen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG)

1. Die Umsätze aus der Beförderung von Personen mit einer Seilschwebebahn unterliegen nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz. 2. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 12 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie verpflichtet, solche Umsätze ermäßigt zu besteuern. 3. Anhang H zur 6.EG-Richtlinie stellt keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Steuersätze für die dort aufgeführten Kategorien dar, sondern beinhaltet eine Begrenzung der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Steuersätze. 4. Die 6. EG-Richtlinie gebietet nicht, dass ein Mitgliedstaat seine Steuersätze an diejenigen eines anderen Mitgliedstaats anzugleichen hat. 5. Es ist nicht gleichheitswidrig, dass Umsätze aus der Personenbeförderung mit Bergbahnen (insbesondere Seilbahnen) in Deutschland einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegen, Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen dagegen ermäßigt besteuert werden.