I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 2000 als Legasthenie-Therapeutin tätig. Sie war vom Jugendamt der Stadt im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. §§
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