Streitig ist die Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten.
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Gewerbetreibender Dienstleister für die Firma X tätig, einem Unternehmen im Verbund der ... mit Sitz in .... In dieser Eigenschaft oblag es dem Kläger, Getränke- und Suppenautomaten der X (sog. Klix-Automaten) zu bestücken, zu warten, den Müll zu entsorgen und das Geld zu entnehmen. Streitig ist, ob der Kläger in diesem Zusammenhang Lieferungen von Kaffee und Tee zum ermäßigten Steuersatz ausgeführt hat.
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