Die Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 vom 13.7.2011 sowie die im Juli 2011 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2013, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten noch über Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aufgrund von Kassenführungsmängeln.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons in K-Stadt ("A-Salon" und "B-Salon"). Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren 2007 und 2008 durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des () und stellte ab dem Streitjahr 2009 auf eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich um.
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