FG Saarland - Urteil vom 28.05.2003
1 K 116/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1195
GmbHR 2003, 1153

Umsatzbemessene Weihnachtsgratifikation als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1995

FG Saarland, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 116/01

DRsp Nr. 2003/9956

Umsatzbemessene Weihnachtsgratifikation als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1995

Bei einer vom Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen abhängigen Weihnachtsgratifikation ist zweifelhaft, ob auf diese die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.6.2002 I R 69/01, BStBl. II 2003, 329 Anwendung finden. Indessen ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gerechtfertigt, sofern die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weihnachtsgratifikation zahlt, die über eine üblicherweise im Betrieb gezahlte Zuwendung in Höhe eines Monatsgehalts hinausgeht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde 1978 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art. sowie die Ausführung von Schreinerarbeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Gesellschafter der Klägerin, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügt, sind deren alleiniger Geschäftsführer WM mit 51 % Stammkapitalanteil, dessen Ehefrau CM mit 29 % Stammkapitalanteil und deren beide Söhne K (*30. Juni 1965) und D (*13. März 1970) mit jeweils 10 % Stammkapitalanteil (Dok, 1 ff.).

Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin stellen sich in den Jahren 1993 bis 1996 wie folgt dar (in DM):

1993

1994

1995

1996

Umsatz

1,9 Mio.

2,0 Mio.

2,0 Mio.

2,2 Mio.

Gewinn

27.378

2.101

194

7.643