Streitig ist, ob die Klägerin Umsatzsteuer nach § 14 Abs.3 UStG (unberechtigter Steuerausweis) an den Beklagten abzuführen hat.
Die Klägerin war im Streitjahr für eine Fa. T-GmbH (im folg.: Fa. T) als Promoterin auf Ausstellungen und Messen tätig. Einkommensteuerlich hat sie hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erklärt und Gewinnermittlungen vorgelegt. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Fa. T übersandte das FA W Kontrollmaterial an den Beklagten (das Finanzamt - FA), aus dem sich ergab, dass die Klägerin in Abrechnungen mit der Fa. T Umsatzsteuer offen ausgewiesen hatte. Entsprechende USt-Erklärungen hatte die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Aus den Kontrollmitteilungen ergaben sich für das Streitjahr Bruttoumsätze der Klägerin für die Fa. T i.H.v. 10.684 DM. Der FA schätzte daraufhin die Umsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 13.774 DM auf 2.066,10 DM.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|