I.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Geschäfte für ausländische Papierhersteller mit inländischen Abnehmern vermittelte, erhielt in den Streitjahren 1990 und 1991 von ihren französischen Vertragspartnern "als Abfindung des derzeit bestehenden Vertrages" Ausgleichzahlungen i.S. von § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) von 217 836,30 DM (1990) und von 665 000 DM (1991). In den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1990 und 1991 vom 6. März 1995 beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) diese Zahlungen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen durch Abgeltung von vorverhandelten Verträgen und durch Überlassung des geworbenen Kundenstammes.
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