FG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2006
5 K 366/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 4 Abs. 5 Ziff. 4 ;

Umsatzsteuer; Eigenverbrauchsbesteuerung; Segelboot; Vercharterung; Repräsentationseigenverbrauch - Besteuerung der Aufwendungen für eine Segelbootvercharterung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 K 366/01

DRsp Nr. 2007/7423

Umsatzsteuer; Eigenverbrauchsbesteuerung; Segelboot; Vercharterung; Repräsentationseigenverbrauch - Besteuerung der Aufwendungen für eine Segelbootvercharterung

1. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen. Das (Betriebsausgaben-)Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst ausdrücklich "Aufwendungen für ... Segeljachten". 2. Die Vermietung von Segeljachten ist nicht als gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG anzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der Vercharterung der Segeljachten bei objektiver Betrachtung kein Gesamtüberschuss zu erreichen ist. 3. Die Aufwendungen für die Segelbootvercharterung unterliegen deshalb der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (1980) i. V. mit § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 4 Abs. 5 Ziff. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Konstrukteur selbständig tätig.

Daneben betreibt er seit 1992 eine Segelbootvercharterung. Die beiden Segelyachten ("Mystery" und "Cirrus") erwarb der Kläger im Streitjahr (Kaufpreis jeweils ca. 210.000 DM).