Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei geht es um die Frage, ob der sog. A nach seiner ab dem Jahr 1999 von der Klägerin durchgeführten Sanierung noch als Altgebäude im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
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