Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung so genannter Kontinuitätsprovisionen.
Die Klägerin vermittelt ebenso wie alle anderen "S-Banken" als so genannte Primärbank und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von §
- Zunächst erhalten die Primärbanken von der "V" eine so genannte Absatzprovision, die monatlich abgerechnet wird.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|