Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für Umsatzsteuer aus Leistungen, die im Ausland ansässige Feuerwerksunternehmer für sein Unternehmen in den Streitjahren 1993 bis 1995 erbracht haben, nach § 55 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung a. F. (UStDV) in Verbindung mit § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zur Haftung herangezogen werden kann.
Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts H eingetragener Verein. Sein Zweck ist laut Satzung die Förderung des Fremdenverkehrs in H. Diesem Zweck kommt er unter anderem mit der Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen und anderen Maßnahmen zur Stadtwerbung nach.
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