FG München - Urteil vom 27.02.2019
3 K 415/18

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

FG München, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 415/18

DRsp Nr. 2019/12448

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 20. Juli 2017 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) begründet wurden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S, der als selbstständiger Unternehmer (Taxiunternehmer) Fahrdienste des Flughafentransfers durchführte.

Die Deutsche Rentenversicherung (..) Minijob Zentrale stellte wegen nicht bezahlter Versicherungsbeiträge Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) bestellte mit Beschluss vom 30. November 2016 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ) und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ Abs. Satz 1 Nr. Alt. 2 ). Unter diese Anordnung falle auch die Einziehung von Außenständen.