FG Hamburg - Urteil vom 10.08.2018
2 K 82/18
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 6; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung

FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 2 K 82/18

DRsp Nr. 2023/318

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG dürfen nur durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erfüllen. Lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d. h. die Verauslagung im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag, können nicht vom Entgelt abgezogen werden.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 6; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2015 Kleinunternehmer war und deshalb Umsatzsteuer nicht zu erheben ist.