FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2006
5 K 751/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 636

Umsatzsteuer; Repräsentationseigenverbrauch; Pferdezucht - Besteuerung der Aufwendungen einer Pferdezucht und zulässiger Vorsteuerabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 751/01

DRsp Nr. 2007/7418

Umsatzsteuer; Repräsentationseigenverbrauch; Pferdezucht - Besteuerung der Aufwendungen einer Pferdezucht und zulässiger Vorsteuerabzug

1. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen. 2. Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG gilt. 3. Zielt die unternehmerische Betätigung ausschließlich auf die Zucht von Trakehnern, so betreffen die damit verbundenen Aufwendungen keinen neben dem eigentlichen Unternehmenszweck liegenden repräsentativen Aufwand.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1999, ob im Zusammenhang mit einem von der Klägerin betriebenen Gestüt ein Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 anzunehmen ist, bzw. ob für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die in S. eine Trakehnerzucht mit den Betriebszweigen Hengstaufzug, Hengsthaltung mit Besamungsstation, Stutenhaltung mit Nachzucht sowie eine Pensionspferdehaltung betreibt.