FG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2014
12 K 287/12 E,G,U
Normen:
AO § 90 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 1;

Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Unternehmereigenschaft, Anmietung von Ladenlokalen zum Betrieb eines Frisörsalons für Rechnung des Steuerpflichtigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 12 K 287/12 E,G,U

DRsp Nr. 2014/3147

Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Unternehmereigenschaft, Anmietung von Ladenlokalen zum Betrieb eines Frisörsalons für Rechnung des Steuerpflichtigen

Die Unternehmereigenschaft eines Stpfl. als Betreiber mehrerer für seine Rechnung betriebener Frisörsalons kann aufgrund aussagekräftiger Hilfstatsachen (Anmietung der Ladenlokale, keine Untervermietung, tatsächlicher Betrieb der Frisörsalons durch angestellte Frisörinnen, Existenz von Gewinnermittlungen des Stpfl. für Teilzeiträume, Anmeldung des Telefonanschlusses und der Verbrauchsstelle auf den Namen des Stpfl.) im Wege einer auf der Minderung des Beweismaßes beruhenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bejaht werden, wenn der Stpfl. an der Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der in die von ihm beherrschte Informationssphäre fallenden Tatsachen nicht mitwirkt, indem er etwaige Tatsachen zur Ausräumung der für seine Unternehmereigenschaft sprechenden Indizien darlegt (vgl. Urteil des BFH vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl 1989 II S. 462).

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 9.1.2012 werden geändert, indem die Umsatzsteuer auf Euro (2006) und Euro (2007) herabgesetzt wird.