OLG Hamburg - Urteil vom 12.08.2004
5 U 187/03
Normen:
PAngV § 1 Abs. 2 ; PAngV § 6 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ;
Fundstellen:
CR 2005, 128
GRUR-RR 2005, 27
GRUR-RR 2008, 72
MMR 2005, 108
OLGReport-Hamburg 2005, 91
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.11.2003

Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PreisangabenVO im Internetversandhandel

OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 5 U 187/03

DRsp Nr. 2004/17330

Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PreisangabenVO im Internetversandhandel

»1. Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. 2. § 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben - und PreisklauselG gedeckt. 3. § 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.«