Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 1994 umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat.
Die Klägerin betreibt eine Praxis als selbständige Krankengymnastin. In der Praxis beschäftigt sie neben fest angestellten Mitarbeitern auch - bis zu sechs- freie Mitarbeiterinnen. Bei diesen freien Mitarbeiterinnen handelt es sich um ausgebildete Krankengymnastinnen, die jedoch von den Kassen nicht nach § 124 SGB V zugelassen sind. Die Abrechnung mit den Krankenkassen bzw. den Privatpatienten für die von den freien Mitarbeiterinnen durchgeführten Behandlungen übernahm die Klägerin.
Grundlage der Tätigkeit der freien Mitarbeiterinnen, waren im Wesentlichen gleichlautende Verträge, die sich inhaltlich an einen von dem Zentralverband der Krankengymnasten und Physiotherapeuten in Deutschland e. V. herausgegebenen Mustervertrag orientierten.
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