BFH - Urteil vom 10.01.2008
V R 52/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 21 lit. a bb ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ; StVZO § 8a (a.F.) ; FeV § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 725
BFHE 220, 295
DB 2008, 1306
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1641/05

Umsatzsteuerbefreiung von Kursen mit dem Gegenstand Sofortmaßnahmen am Unfallort

BFH, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen V R 52/06

DRsp Nr. 2008/4640

Umsatzsteuerbefreiung von Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort"

»Umsätze einer GmbH aus der Durchführung von Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort" können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei sein.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 21 lit. a bb ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ; StVZO § 8a (a.F.) ; FeV § 19 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort" steuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Durchführung von Schulungen zur Unfallverhütung und Rettung ist. Sie hat im Streitjahr (2003) im ganzen Bundesgebiet insbesondere die Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort", die fast ausschließlich von Fahrschülern besucht worden sind, und "Erste Hilfe-Kurse" für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher durchgeführt. Daneben hat sie auch Sehtests durchgeführt und Broschüren verkauft.